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Mit Anpassungen der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS wird die Fehlentwicklung der sogenannten Direktanwendung beseitigt. In diesem Sinne wird auch die Verordnung der Raumplanung justiert. Die Städte wirkten aktiv bei der Erarbeitung der neuen Regelungen mit und pochten mit Nachdruck auf eine rasche Umsetzung.
Die Entwicklung in den Städten und Agglomerationen konnte in den letzten Jahren wegen der Direktanwendung des ISOS blockiert werden. Sie beschäftigte daher zahlreiche Gerichte, führte zu Blockaden im Wohnungsbau und übersteuerte vorbereitete, breit abgestützte Planungen in den Städten. Im Fall einer Direktanwendung – etwa, wenn ein Bauprojekt in einem ISOS-Gebiet das Grundwasser tangierte – konnte die Interessenabwägung nur noch auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Dafür ist das im Grundsatz sinnvolle Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung nicht ausgelegt. Mit dem Beschluss vom 18. September beseitigt der Bundesrat diese Fehlentwicklung, indem er die Verordnung zum ISOS in drei Punkten anpasst. Das Inventar als solches bleibt bestehen, seine Wirkung wird allerdings präzisiert. Ebenfalls wird die Raumplanungsverordnung verändert: Solaranlagen auf Neu- und Ersatzbauten in ISOS-Gebieten mit Erhaltungsziel A gelten nicht mehr als Anlagen auf einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung und lösen keine Direktanwendung mehr aus.
Der Schweizerische Städteverband begrüsst den Entscheid des Bundesrates; er entspricht in weiten Teilen den Forderungen der Städte in der Vernehmlassung. Die Anpassungen sind das Ergebnis eines Runden Tisches, an dem sich der Städteverband dezidiert für griffige Massnahmen einsetzte. Die breit abgestützte Arbeit über alle Staatsebenen hinweg und mit weiteren Interessens- und Fachverbänden führte zu einer pragmatischen und zielgerichteten Lösung der Blockade.
Die neue Regelung dürfte die Anzahl der sich auf das ISOS berufenden Einsprachen deutlich reduzieren. Mehr Ermessensspielraum der städtischen Planungsbehörden wird das Erfüllen von raumplanerischen kommunalen Zielsetzungen und die Siedlungsentwicklung nach Innen erleichtern. Die revidierte Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.