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Die Städte begrüssen, dass pflegende Angehörige für ihre unverzichtbare Arbeit eine Abgeltung erhalten. Sie fordern vom Bund aber klare Rahmenbedingungen und sind deshalb erfreut, dass das Parlament diesbezügliche Motionen verabschiedet hat. Die Anstellung von pflegenden Angehörigen ist für die Städte von grosser Bedeutung, weil sie je nach innerkantonaler Zuständigkeit stark betroffen sind.
Pflegende Angehörige leisten einen grossen Beitrag an die Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Dass sie dafür eine Abgeltung erhalten, wird von den Städten begrüsst. Das Thema ist für die kommunale Ebene von grosser Bedeutung, weil ihr ein gutes Pflegeangebot wichtig ist. Zudem sind die Städte in vielen Kantonen via Restkostenfinanzierung finanziell direkt betroffen. Pflegekosten stellen eine wachsende Herausforderung für die Städte und Gemeinden dar.
Ein Bundesgerichtsentscheid hat 2019 festgehalten, dass Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auch ohne Ausbildung abgerechnet werden können. Damit ist die Anstellung von pflegenden Angehörigen möglich, Voraussetzung ist eine entsprechende Betriebsbewilligung einer Spitex-Organisation. Letztere haben sich deshalb gezielt auf Modelle zur Anstellung von pflegenden Angehörigen spezialisiert. Das bringt neue Herausforderungen an Qualität, Finanzierung und Transparenz mit sich. Im Interesse der pflegenden und betreuenden Angehörigen sowie der öffentlichen Hand forderte der Städteverband deshalb vom Bund klare Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige bezüglich Definition, Qualität, Transparenz, Anstellungsbedingungen und Höhe der Abgeltung. Der Bund soll einheitliche Vorgaben erlassen, ohne die bestehenden Bemühungen von Kantonen zu übersteuern.
Die Städte waren deshalb befriedigt, dass das Parlament 2025 die Motion Rechsteiner (23.4281) verabschiedete, welche die Anstellung von pflegenden Angehörigen verbindlich regeln will. Der Bundesrat wurde beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass durch Angehörige erbrachte Pflegeleistungen nur in Ausnahmefällen und unter klaren Vorgaben hinsichtlich der zu erfüllenden Qualität zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden dürfen. Die zuständige Kommission hat diesen Auftrag mit weiteren Motionen (26.3012, 26.3013, 26.3519) konkretisiert, denen der Nationalrat nun zugestimmt hat. Darüber ist der Städteverband erfreut, weil damit die Regulierung der Angehörigenpflege auf Bundesebene rasch an die Hand genommen werden kann.