OECD-Steuerreform: Ergänzungssteuer ist eine Gewinnsteuer
Mit einer neuen Ergänzungssteuer soll die OECD-Steuerreform in der Schweiz umgesetzt werden. Von der 15 Prozent Mindestbesteuerung betroffen sind alle Unternehmen mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro im Jahr. Der Bundesrat schlägt vor, diese Reform mit einer Verfassungsänderung umzusetzen. Basierend darauf soll eine temporäre Verordnung sicherstellen, dass die Mindeststeuer auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Der Schweizerische Städteverband (SSV) und die Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und -direktoren (KSFD) begrüssen grundsätzlich die Umsetzung der OECD-Steuerreform in der Schweiz. Sie garantiert auch in Zukunft eine Rechts- und Planungssicherheit für die in der Schweiz ansässigen multinationalen Unternehmen und verhindert dadurch eine Schwächung des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Für die Städte handelt es sich um eine wichtige Steuerreform, da die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen und Unternehmensgruppen hauptsächlich in den Städten und Agglomerationsge-meinden angesiedelt sind. Der Städteverband und die KSFD begrüssen daher eine föderale Umset-zung der Reform, was aber konsequenterweise bedeutet, dass auch den Städten und Gemeinden ein angemessener Teil der Mehreinnahmen aus der Ergänzungssteuer zusteht. Bei der Ergänzungssteuer handelt es sich grundsätzlich um eine ergänzende Gewinnsteuer. Ein Grossteil des Rohertrags der Ergänzungssteuer steht den Kantonen zu (gemäss Beschluss des Ständerates: 75%; gemäss Beschluss der WAK-N: 50%). Eine Verteilung wie bei den Gewinnsteuereinnahmen, d.h. eine Aufteilung der Ergänzungssteuer analog der kantonalen Gewinnsteuer, ist daher am naheliegendsten. Dies hat auch der Bundesrat in seiner Botschaft (siehe Seite 39) als denkbare Lösung vorgeschlagen. Art. 197 Ziff. 15 Abs. 6 der Übergangsbestimmung ist daher wie folgt zu ergänzen:
Art. 197 Ziff. 15 Abs. 6
[…] Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen, indem sie eine Verteilung wie bei den Gewinnsteuereinnahmen anwenden. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
Mit dem Minderheitsantrag V wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung, dass die Kantone die Gemeinden angemessen berücksichtigen, konkretisiert. Mit der Anwendung des üblichen Verteilungsmechanismus der kantonalen Gewinnsteuer, bleibt die kantonale Autonomie gewährleistet und es wird gleichzeitig eine Verschiebung des Steuersubstrates von der kommunalen zur kantonalen Ebene abgewendet.
Die Städte tragen wesentlich zur Attraktivität der Schweiz bei. Mit einer angemessenen Beteiligung der Städte und Gemeinden an den Einnahmen aus der Ergänzungssteuer wird deren Handlungsfähigkeit garantiert, um weiterhin in einen attraktiven Wirtschafts- und Lebensstandort zu investieren und somit ideale Bedingungen für die Bevölkerung und Wirtschaft zu schaffen.