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Behindertengleichstellungsgesetz im öV: Viele Fortschritte erzielt, weitere Verbesserungen nötig

10. November 2023 – Am 1. Januar 2004 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Umsetzungsfrist für einen barrierefreien öffentlichen Verkehr läuft Ende 2023 aus. Die öV-Branche sowie die Kantone, Städte und Gemeinden haben sowohl bei den Fahrzeugen als auch an den Haltestellen viel investiert und Massnahmen umgesetzt. Trotz grossem Engagement und vielen Fortschritten wird vor allem die Umsetzung im Bereich der Bus-Haltekanten nicht fristgerecht erreicht werden. An allen noch nicht umgebauten Bahnhöfen und Haltestellen gibt es Ersatzlösungen. Die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs treiben die Umsetzung weiter voran.

Gemeinsame Medienmitteilung des SSV mit VÖV, BPUK, KÖV und SGV

 

Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs verdienen eine hohe Priorität. Mit dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) müssen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen des Verkehrssystems barrierefrei sein. Sämtliche Reisenden sollen ab 2024 die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs diskriminierungsfrei nutzen und sich möglichst autonom und spontan fortbewegen können. Dafür setzen sich die Akteure im öffentlichen Verkehr gemeinsam ein. Ihnen ist es ein grosses Anliegen, weiterhin eng mit Personen mit Behinderungen und deren Verbänden zusammenzuarbeiten. Von der Umsetzung des BehiG profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch betagte Personen, Reisende mit Kinderwagen, Velo oder mit viel Gepäck.

 

Verantwortlich für Umsetzung: Transportunternehmen sowie Kantone, Städte und Gemeinden 
Verantwortlich für die Umsetzung des BehiG im öffentlichen Verkehr sind unterschiedliche Akteure. Den Bahninfrastrukturbetreiberinnen (z.B. SBB, BLS, RhB) obliegen die Zugänge und Perronanlagen in den Bahnhöfen, die Transportunternehmen sind für Fahrzeuge und die Kundeninformation zuständig. Die Grundeigentümer von Strassen – zumeist sind dies Kantone, Städte und Gemeinden – sind für die Anpassung von Haltestellen für Busse und Trams verantwortlich.

 

Zur vollständigen Umsetzung des BehiG im öffentlichen Verkehr sind umfangreiche Anpassungen der Infrastruktur in Bahnhöfen und des öffentlichen Strassenverkehrs, der Fahrzeuge sowie der Kundeninformation notwendig. Die öV-Branche sowie Kantone, Städte und Gemeinden haben viel unternommen und investiert, um ihre Bahnhöfe, Haltestellen, Züge, Busse, Trams, Bergbahnen und Schiffe sowie die Kundeninformation für Menschen mit Geh-, Seh- oder Hörbehinderung barrierefrei zu gestalten. Die meisten im öV eingesetzten Fahrzeuge sind heute behindertengerecht gestaltet.

 

Rampen und Lifte wurden eingebaut, Bildschirme und Anzeigetafeln für sehbehinderte Menschen optimiert und akustische Abfragemöglichkeiten eingerichtet. Oder es wurden Fahrplantafeln an Haltestellen tiefer montiert, damit sie auch von Menschen in Rollstühlen oder mit Sehbehinderung gut gelesen werden können. Zudem wurden Apps mit Blick auf Menschen mit Beeinträchtigungen optimiert.

 

Trotz vieler Fortschritte haben die öV-Branche und die Kantone, Städte und Gemeinden aufgrund der Komplexität und dem Umfang der Aufgabe die gesetzlichen Vorgaben nicht erreicht. Die verantwortlichen Akteure bedauern, dass die Umsetzung des BehiG nicht vollumfänglich in der geforderten Frist eingehalten werden kann.

 

Bahnverkehr: Rund 80 Prozent der Fahrgäste reisen barrierefrei

Bei den Bahnen werden Ende 2023 rund 60 Prozent der Bahnhöfe für Menschen mit Beeinträchtigung autonom nutzbar sein. Weil die Bahnunternehmen stark frequentierte Bahnhöfe prioritär angepasst haben, können rund 80 Prozent der Reisenden davon profitieren. Beim Bahnverkehr sind hauptsächlich zwei Gründe für den Rückstand verantwortlich: Einerseits hat sich die Umsetzung als komplexer erwiesen als anfangs geplant. Andererseits haben präzisierte Anforderungen an barrierefreie Bahnhöfe und Haltestellen dazu geführt, dass die Bahnen mehr Bahnhöfe umbauen mussten als ursprünglich vorgesehen. Die Bahnunternehmen setzen alles daran, das BehiG baldmöglichst umzusetzen und haben entsprechende Umsetzungsplanungen erstellt. Damit die Bahninfrastrukturbetreiberinnen weitere Massnahmen umsetzen können, müssen die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Diese sind in den Leistungsvereinbarungen durch den Bund sicherzustellen.

 

Strassengebundener öV: rund ein Drittel der Haltestellen angepasst

Im strassengebundenen öV (Busse, Trams) wird per Ende 2023 etwa ein Drittel der schweizweit gut 23'000 Haltestellen den Vorgaben des BehiG entsprechen. Die Gründe für die Umsetzungsrückstände sind vielfältig. Die nötigen Anpassungen an den Haltestellen sind mit erheblichen Kosten verbunden. Die Finanzierung der Bauvorhaben ist deshalb anspruchsvoll. Das gilt insbesondere, wenn für die Bereitstellung der Mittel zuerst ein Beschluss eines Parlaments oder der Stimmbevölkerung vorliegen muss. Weiter ist eine BehiG-konforme Anpassung nur unter bestimmten topografischen Voraussetzungen umsetzbar. In dicht besiedelten Städten und Gemeinden sind darüber hinaus die engen Platzverhältnisse oft eine Herausforderung. Ferner müssen bei Sanierungen auch andere Aspekte (z. B. Verkehrssicherheit, Fussgängeranbindung, Abstimmung mit anderen Bauvorhaben) berücksichtigt werden. Um sämtliche Ansprüche erfüllen zu können, sind häufig Projekte notwendig, die den gesamten Strassenabschnitt verändern, was nicht selten zu langjährigen Verfahren führt (insbesondere bei Einsprachen oder Enteignungen). Die entsprechenden Prozesse können nur bedingt beschleunigt werden. Kantone, Städte und Gemeinden fokussieren bei der Umsetzungsplanung deshalb prioritär auf stark frequentierte Haltestellen oder solche mit Nähe zu wichtigen Einrichtungen (z.B. Spitäler und Altersheime).

 

Ersatz- und Überbrückungsmassnahmen 
Es bleibt viel zu tun. Aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Umsetzungsfrist und der Tatsache, dass nicht alle geplanten Umbauten bis Ende 2023 durchgeführt werden können, bieten die Transportunternehmen gemeinsam mit den Kantonen, Städten und Gemeinden entweder Ersatz- oder Überbrückungsmassnahmen an, sei es in Form von Hilfestellungen durch Personal oder mit Shuttle-Fahrdiensten. Die Kosten für Letztere werden von den Haltestellenbesitzerinnen getragen. Kundinnen und Kunden mit eingeschränkter Mobilität können sich via Onlinefahrplan ab 2024 umfassender über die Barrierefreiheit der Haltestellen und angebotene Ersatz- oder Überbrückungslösungen informieren. Das bestehende Contact Center Handicap der SBB wird gezielt ausgebaut. Es wird Kundinnen und Kunden aller Transportunternehmen als Anlaufstelle zur Verfügung stehen.

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