Teilrevision Raumplanungsgesetz: Nachbesserungen sind nötig
Für den Schweizerischen Städteverband (SSV) ist eine Schärfung der Gesetzesvorlage der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) zwingend nötig. Der Entwurf enthält zwar einige gute Ansätze, z.B. die Stabilisierung des Gebäudebestandes und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen. Das Grundprinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet wird jedoch geschwächt statt gestärkt: Zu viele Ausnahmen und zu wenig Verbindlichkeit verwässern die Vorlage.
Insbesondere der Vorschlag, wonach die Kantone in ihren Richtplänen spezielle Zonen ausserhalb der Bauzonen vorsehen dürfen, wirft Fragen auf. Falls Nichtbauzonen mit zu kompensierender Nutzung geschaffen werden, müssen zum einen die Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen, und zum anderen strengere Voraussetzungen für die Schaffung solcher Zonen definiert werden. Ansonsten wird die Zersiedelung und die zusätzliche Nutzung der Landschaft gefördert statt eingedämmt, wenn nichtlandwirtschaftliche Neubauten errichtet und bestehenden Bauten zu Wohnzwecken umgenutzt werden.
Dass mit dem Vorschlag kantonal massgeschneiderte Lösungen entwickelt werden können, begrüsst ein Teil der SSV-Mitglieder. Dies besonders, wenn dadurch eine bessere Lösung für die räumliche Gesamtsituation erreicht werden kann.
Ja zu einem Planungsgrundsatz zum Untergrund
Der SSV beurteilt die Aufnahme eines Planungsgrundsatzes zur Nutzung des Untergrunds als guten ersten Schritt, damit die verschiedenen Nutzungen – sowohl unterirdisch, aber auch oberirdisch – besser aufeinander abgestimmt werden können. Diese Abstimmungen sind schon heute sehr anspruchsvoll und werden im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (Schwammstadt-Prinzipien, Entsiegelung von Flächen etc.) noch komplexer werden.
Finanzierung der Abbruchprämie durch den Bund
Das Ziel, die versiegelten Flächen zu stabilisieren, soll über den Anreiz einer Abbruchprämie erreicht werden. Der SSV begrüsst dies zwar grundsätzlich. Die Finanzierung der Prämie ist jedoch primär über die vorgesehene Unterstützung des Bundes an die Kantone und allenfalls aus dem kantonalen Anteil der Mehrwertabgaben sicherzustellen. Beiträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleich (oder sogar aus dem allgemeinen kommunalen Finanzhaushalt) sind auszuschliessen. Denn Erlöse aus dem Mehrwertausgleich sollen in erster Linie dort eingesetzt werden, wo sie entstehen, d.h. für eine hochwertige Innenentwicklung in Städten und Agglomerationsgemeinden, die über Um- und Aufzonungen einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Gesamterlös aus dem Mehrwertausgleich generieren.
Keine Abbruchprämie soll ausgerichtet werden, wenn ein Ersatzneubau erstellt wird. Sie wäre systemwidrig und nicht gerechtfertigt.
Der SSV regt zudem an, die räumliche Energieplanung der Kantone für die Regelung der thermischen Netze (Fernwärme) in die laufende Raumplanungsgesetzesrevision aufzunehmen.