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Sozialhilfe-Kürzung für Drittstaatenangehörige nicht zielführend

9. Mai 2022 – Der Bundesrat will die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken. Er hat entsprechend drei Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in die Vernehmlassung geschickt. Der Städteverband lehnt eine Kürzung des Grundbedarfs und die Schaffung des zusätzlich vorgeschlagenen Integrationskriteriums entschieden ab, während er mit der Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen einverstanden ist.

Der Bundesrat beabsichtig mit der Vorlage, den Anstieg der Sozialhilfeausgaben in den Kantonen und Gemeinden zu reduzieren und gleichzeitig den Anreiz zur Arbeitsmarktintegration zu erhöhen. Er will dies mit drei Massnahmen erreichen, welche Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten – d.h. aus Ländern, die nicht zur EU oder der EFTAG gehören – betreffen.

  1. Einführung eines tieferen Unterstützungsansatzes bei der Sozialhilfe während der ersten drei Jahre nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
    Gekürzt werden soll der Grundbedarf, die anderen Leistungen, z.B. Miete oder Krankenkassen, würden ohne Reduktion ausgerichtet. Wie stark dieser gekürzt würde, wäre Sache der Kantone. Dies hätte eine ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Städten zur Folge. Der Städteverband lehnt den Vorschlag auch deshalb ab, weil das eigentliche Ziel – die Erhöhung des Erwerbsanreiz – nicht durch die Kürzung des Grundbedarfs erreicht werden kann. Das Problem liegt seiner Ansicht nach eher an der zu kleinen Verfügbarkeit an Stellen für Personen mit tiefer Qualifikation. Zudem wird die Integration der Ausländerinnen und Ausländer aus finanziellen Gründen erschwert. Deshalb ist zu bezweifeln, dass sich für die Städte effektiv Kosteneinsparungen ergeben, da sie die Folgen mangelnder Integration ebenfalls direkt spüren und bezahlen. Zudem ist die Massnahme diskriminierend, weil Menschen einzig aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt werden. Nicht zuletzt würde der administrative Aufwand in der Sozialhilfe unverhältnismässig grösser.

  2. Schaffung eines zusätzlichen Integrationskriteriums im AIG, das die Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen betrifft. Die Vorlage verlangt von Drittstaatenangehörigen neu, dass die Integration von Familienangehörigen gefördert und unterstützt wird. Das heisst, Ausländerinnen und Ausländer mit Angehörigen haben höhere Integrationsforderungen zu erfüllen als solche ohne, womit die Rechtsgleichheit verletzt wird. Wenn Personen für das Verhalten von nicht kooperativen Familienmitgliedern bestraft würden, ist das aus Sicht des Städteverbandes nicht zulässig.

  3. Präzisierung der Integrationsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene in Härtefällen. Neu soll eine berufliche oder schulische Ausbildung der Aufnahme einer Erwerbsarbeit gleichgestellt werden. Der Städteverband stimmt dieser Massnahme zu.

Der Städteverband hat in seiner Vernehmlassungsantwort beantragt, auf die Massnahmen 1 und 2 zu verzichten.

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