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Coronavirus: Handlungsbedarf beim Ausländer- und Integrationsgesetz

24. April 2020 – Müssen Ausländerinnen und Ausländer wegen der Corona-Krise Sozialhilfeleistungen beziehen, drohen ihnen besondere Nachteile. Im schlimmsten Fall wird der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus zurückgestuft, auch wenn die Person zuvor wirtschaftlich selbstständig war. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats SPK-N möchte sicherstellen, dass den betroffenen Personen aus einer pandemiebedingten Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfeabhängigkeit keine Nachteile entstehen. Sie beschloss mit 16 zu 9 Stimmen, ein Schreiben an den Bundesrat zu richten. Auch der Schweizerische Städteverband sieht hier Handlungs- und Regelungsbedarf. Er hat den Bund Mitte April in einem Schreiben aufgefordert, die Thematik genauer zu prüfen.

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sieht vor, dass die Ausländerbehörden bei der Beurteilung der Integration «die Teilnahme am Wirtschaftsleben» berücksichtigen. Der Bezug von Sozialhilfe kann zum Widerruf oder zur Rückstufung von ausländerrechtlichen Bewilligungen führen. So kann beispielsweise eine Niederlassungsbewilligung durch eine blosse Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Zwar kann ein solcher Entscheid gerichtlich angefochten werden, für die Betroffenen bringt er aber grosse Unsicherheiten. In verschiedenen Kantonen verhindert der Bezug von Sozialhilfe zudem die Einbürgerung.


Die Corona-Krise führt dazu, dass sich die wirtschaftliche Lage vieler Personen und ihrer Familien in der Schweiz verschlechtert. Die Erfahrungen der Sozialdienste, vor allem in den grösseren Städten, zeigen, dass trotz der Bundeshilfen die Anzahl der Unterstützungsgesuche deutlich ansteigen dürfte. Von der aktuellen Entwicklung besonders betroffen sind selbständige Kleinbetriebe und Personen, welche im Stundenlohn angestellt sind und keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung oder Arbeitslosenunterstützung haben. Viele dieser Personen sind Ausländerinnen und Ausländer. 


Der Schweizerische Städteverband hat den Bund gebeten, die Thematik genauer zu prüfen. Aus Sicht des Verbandes erscheint es sachgerecht, die Bestimmungen des AIG in der aktuellen Situation mit besonderer Zurückhaltung anzuwenden. Es braucht nun generelle Weisungen und allenfalls auch temporäre Anpassungen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Insbesondere muss sichergestellt, dass die bundesrechtlichen Grundlagen in allen Kantonen gleich und mit dem gebotenen Augenmass angewendet werden.

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